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Ist Ghostwriting illegal? - das ist die Gretchenfrage. Der rechtliche Status des akademischen Ghostwriting ist nach wie vor umstritten. Dabei bedarf es keiner aufwendigen Analyse, um sich Klarheit in dieser Frage zu verschaffen. Wer akademisches Ghostwriting für rechtlich unzulässig erachtet, tut dies aus maximal zwei Erwägungen heraus. Die erste lautet: „Akademisches Ghostwriting ist Urkundenfälschung“, die zweite: „Akademisches Ghostwriting ist Betrug“. Beide Thesen sind in ihrer allgemeinen Formulierung zurückzuweisen. Während die erste schlechterdings unzutreffend ist, liegt der zweiten ein Verständnis von akademischen Ghostwriting zugrunde, das nicht uneingeschränkt gültig ist.
Eine Urkundenfälschung liegt gemäß § 267 StGB vor, wenn jemand mit Täuschungsabsicht „im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht“. Eine wissenschaftliche Arbeit ist eine Urkunde in dem Sinne, dass sie eine Erklärung (über einen Gedankeninhalt) verkörpert, dabei den Aussteller als Garanten ausweist und eine Beweisfunktion im Rechtsverkehr ausübt. Stimmt der tatsächliche Aussteller mit dem angegebenen Aussteller überein, so ist die Urkunde echt.
Allerdings, und das ist entscheidend, kann auch derjenige als Aussteller fungieren, der sich die Urkunde bzw. Arbeit zu Eigen macht. Das bedeutet: Reicht jemand eine von einem Ghostwriter angefertigte Arbeit an einer Hochschule oder Universität im eigenen Namen ein, so macht sich die betreffende Person zwar einer (schriftlichen) Lüge schuldig, jedoch keiner Urkundenfälschung im juristischen Sinne.
Nicht ganz so klar liegen die Dinge in der Frage, ob akademisches Ghostwriting mit Wissenschaftsbetrug gleichzusetzen ist. Um sich der Antwort zu nähern, ist es hilfreich, zwei Szenarien voneinander abzugrenzen.
Szenario 1: Eine Person legt eine von einem Ghostwriter erstellte wissenschaftliche Arbeit unter eidesstattlicher Versicherung als eigene Prüfungsleistung vor. Hier liegt ein deutlicher Fall von Wissenschaftsbetrug vor, da die betreffende Person etwas vortäuscht, was nicht der Fall ist, nämlich: Urheber der eingereichten wissenschaftlichen Arbeit zu sein. Insofern die Person eine falsche eidesstattliche Erklärung abgibt, ist die Handlung strafbar nach § 156 StGB.
Anders verhält es sich in Szenario 2: Die Person reicht unter eidesstattlicher Versicherung eine wissenschaftliche Arbeit als Prüfungsleistung ein, die sie selbständig anhand einer von einem Ghostwriter verfassten Vorlage erstellt hat. In diesem Szenario liegt kein Fall von Wissenschaftsbetrug vor, da die Person eine wahrheitsmäßige eidesstattliche Erklärung abgibt, insofern sie tatsächlich der Urheber der eingereichten Arbeit ist. Solange die Texte des Ghostwriters lediglich als Beispieltexte Verwendung finden, die zwecks Inspiration und Hilfestellung für das eigenständige Anfertigen der Arbeit herangezogen werden, kann von Betrug nicht die Rede sein. Denn der Text des Ghostwriters unterscheidet sich in diesem Zusammenhang nicht wesentlich von einem beliebigen anderen wissenschaftlichen Text aus dem jeweiligen Themengebiet, so etwa einer im Internet erworbenen Hausarbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit oder Doktorarbeit.
Der Unterschied liegt allein darin, dass im Gegensatz zu bereits publizierten Arbeiten der Nachweis einer illegalen Handlung bei Auftragsarbeiten bedeutend schwieriger ist. Doch das alleine macht die Tätigkeit des akademischen Ghostwriting nicht rechtswidrig.
Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage: "Ist Ghostwriting illegal?", ob akademisches Ghostwriting legal oder illegal ist, lautet also: Ja und Nein. Akademisches Ghostwriting ist illegal, wenn der Klient anhand des durch den Ghostwriter produzierten Textes falsche Tatsachen vorspiegelt und ihn unter eidesstattlicher Versicherung als eigene Leistung ausgibt. Akademisches Ghostwriting ist legal, wenn das vertraglich eingeräumte Recht auf Nutzung der Arbeit des Ghostwriters nicht mit rechtswidrigen Handlungen einhergeht.
Ob akademisches Ghostwriting rechtlich zulässig ist oder nicht, hängt somit in letzter Konsequenz davon ab, wie der Klient mit dem Leistungen eines Ghostwriters umgeht. Versteht man akademisches Ghostwriting ausschließlich im letztgenannten Sinne, so gilt: Akademisches Ghostwriting ist grundsätzlich nicht illegal.
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