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Ist Ghostwriting-Service mit unseren ethischen Grundsätzen vereinbar? Begehen diejenigen, welche die Dienste des akademischen Ghostwriting anbieten bzw. bemühen, eine sittenwidrige Handlung? An diesen simpel anmutenden Fragen scheiden sich nach wie vor die Geister. Insbesondere für jene, die akademisches Ghostwriting für rechtswidrig halten, steht unumstößlich fest: Akademisches Ghostwriting ist unethisch, weil es gegen die guten Sitten verstößt. Um jedoch keine voreiligen Schlüsse zu ziehen, wollen wir dieser Frage systematisch nachgehen.
Im alltäglichen, nicht-philosophischen Sinne ist eine Handlung bzw. Dienstleistung genau dann unethisch, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Was jeweils als den guten Sitten zuwiderlaufend und insofern als unsittlich gilt, ist letztlich das Ergebnis sozial ausgebildeter Konventionen und Lebensgewohnheiten und somit von kulturell-historischen Faktoren abhängig. Folgt man der Definition des Bundesgerichtshofes, so bestehen die guten Sitten in der vorherrschenden Sozial- und Rechtsmoral, also in den zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden gesellschaftlich allgemein akzeptierten Normen und Werten. Nach unseren gegenwärtigen Anstandsvorstellungen verstoßen solche Geschäfte beispielsweise gegen die guten Sitten, die unfreiwillig stattfinden, die Intimsphäre einer Person verletzen, Abhängigkeiten ausnutzen oder andere Personen schädigen.
Die Mehrheit der Kritiker des akademischen Ghostwriting sieht die Sittenwidrigkeit dieser Tätigkeit nun durch das Betragen beider an solchen Geschäften beteiligten Parteien bestätigt. Der Auftraggeber handle unsittlich, weil er oder sie bei Einreichen der durch den Ghostwriter erstellten Arbeit wahrheitswidrig vorgebe, der Urheber des betreffenden wissenschaftlichen Werkes zu sein. Denn auf diese Weise verstoße er oder sie gegen das Täuschungsverbot bzw. Aufrichtigkeitsgebot. Der Ghostwriting-Dienstleister hingegen handle wider die guten Sitten und damit unethisch, da dieser vertraglich eine unsittliche Handlung vorbereite oder fördere, indem er den Klienten zur Nutzung des Werks berechtige.
Akademisches Ghostwriting muss nicht unethisch sein Der Argumentation der Kritiker liegen zwei Prämissen zugrunde, die nicht unbedingt gültig sind. So wird einerseits stillschweigend angenommen, dass der Auftraggeber das Werk des Ghostwriters nutzt, um es als sein eigenes auszugeben, und andererseits, dass der Ghostwriter dies wissentlich unterstützt. Weder das eine noch das andere muss jedoch zutreffen. Was den Ghostwriter angeht, so könnte dieser im Werkvertrag darauf hinweisen, dass es sich bei dem zu erstellenden Text um eine Vorlage handelt, die nicht als eigene Qualifikationsarbeit an einer Universität oder Hochschule eingereicht werden darf, zumal eine solche Handlung nicht nur (als Lüge) unethisch, sondern sogar rechtlich unzulässig ist.
Durch diesen Hinweis bringt ein Ghostwriting-Anbieter zum Ausdruck, dass er kein Interesse daran hat, eine unsittliche und unerlaubte Handlung seitens des Klienten zu unterstützen. Der Klient könnte seinerseits gemäß diesem Hinweis handeln und anhand der Vorlage des Ghostwriters eigenständig eine neue Arbeit verfassen; denn sich an fremden Texten zu orientieren und inspirieren zu lassen, ist eine absolut legitime Handlung und ohnehin gängige Praxis im wissenschaftlichen Arbeiten. In diesem Sinne stellt die Nutzung der Arbeit des Ghostwriters folglich keine unethische Handlung dar.
Ob akademisches Ghostwriting unsittlich ist, kann nicht allgemein bejaht oder verneint werden. Der Einzelfall ist entscheidend. Worauf es ankommt, ist die Beratungsqualität des jeweiligen Ghostwriters einerseits und die moralische Gesinnung derjenigen ab, die akademisches Ghostwriting für sich nutzen, andererseits. Richtig ist, dass sowohl die vorsätzliche Unterstützung als auch die Ausübung einer Täuschungshandlung unseren Anstandsregeln zuwiderläuft. Richtig ist aber auch, dass hierzu kein logischer Zwang besteht und legitime Handlungsalternativen bestehen.
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